Sachverständigerverfahren


Das Sachverständigenverfahren resultiert aus den allgemeinen Bedingungen zur Kraftfahrzeugversicherung kurz AKB genannt. Dieses ist von den Versicherungen in ihren Verträgen für eine Abrechnung in einem Kaskoschadenfall hier vorgesehen worden. Der Versicherungsnehmer hat so die Möglichkeit, wenn es zu einer seiner Meinung nach ungenügenden oder unvollständigen Abrechnung seines ihm entstandenen Kaskoschadens kommt, das Sachverständigenverfahren einzuleiten.

Hierfür wendet sich dieser an einen Kfz-Sachverständigen, mit welchem er zunächst die bestehende Situation erörtert. Ergibt sich aus diesen Gesprächen, dass eine andere bzw. differierende Abrechnung korrekt wäre, so kann das Sachverständigenverfahren durch den Versicherungsnehmer eingeleitet werden. Hiernach benennt die Versicherung einen Sachverständigen, der das Sachverständigenverfahren für die Versicherung durchführt. Der Versicherungsnehmer wiederum benennt seinen Kfz-Sachverständigen für dieses Sachverständigenverfahren. Sind beide Sachverständigen benannt und das Sachverständigenverfahren ist eröffnet, treten die Sachverständigen aneinander heran und bestimmen einen Obmann. Können sich die Sachverständigen über einen Obmann nicht einigen, kann das zuständige Amtsgericht angerufen werden, welches dann einen Obmann für dieses Sachverständigenverfahren benennt.

Ist der Obmann gefunden, legt der vom Versicherungsnehmer beauftragte Sachverständige seine Schadenberechnung oder Fahrzeugbewertung dem Sachverständigen der Versicherung vor, woraufhin sich der Sachverständige der Versicherung mit den hier gemachten Ausführungen vertraut machen kann. Günstig ist es meist, wenn die benannten Sachverständigen sich zu diesem Zeitpunkt persönlich treffen und die gegebenenfalls bestehenden Streitfragen erörtern. Kommen die Sachverständigen zu einem Konsens, ist dieser von den beteiligten Parteien zu akzeptieren.

Kommen die Sachverständigen zu keinem gemeinsamen Ergebnis, kommt es zu einer Obmannentscheidung. Der Obmann hat jedoch nur die Möglichkeit, innerhalb der betraglichen Grenzen der beiden erstellten Sachverständigengutachten zu entscheiden. Entsprechend wie das Ergebnis hierzu ausgeht, kommt es zu einer entsprechenden Kostenerstattung der beteiligten Parteien.



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